LUGA-Satzungen


4. März 2009

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Linux Anwendergruppe Österreich — Linux User Group Austria (LUGA)”.
  2. Sein Sitz ist Wien.

§2 Wirkungsbereich

Die Tätigkeit des Vereines “Linux User Group Austria (LUGA)” und seiner Mitglieder erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der REPUBLIK ÖSTERREICH.

§3 Zweck

  1. Grundsätzliches
    1. Die Tätigkeit des Vereines “Linux User Group Austria (LUGA)” und seiner Mitglieder ist politisch und konfessionell neutral.
    2. Die Tätigkeit des Vereines “Linux User Group Austria (LUGA)” und seiner Mitglieder erfolgt ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  2. Sachlicher Tätigkeitsbereich
    1. Förderung der Verbreitung von freien UN*X-Derivaten, insbesondere LINUX.
    2. Förderung der Verbreitung von freier Software, wobei freie Software im Sinne der Definition der Free Software Foundation gemeint ist und die vier Grundfreiheiten umfasst:
      • Die Freiheit, die Software für jeden Zweck zu benutzen,
      • die Freiheit, zu verstehen, wie das Programm funktioniert und wie man es für seine Ansprüche anpassen kann,
      • die Freiheit, Kopien weiterzuverbreiten, so dass man seinem Nächsten weiterhelfen kann sowie
      • die Freiheit, das Programm zu verbessern und die Verbesserungen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, damit die ganze Gemeinschaft davon profitieren kann.
    3. Förderung der Verbreitung von offenen (nicht proprietären) Übertragungsprotokollen und Dateiformaten.
    4. Förderung des kritischen Diskurses über die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von freier Software.
    5. Kommunikationsforum für Anwender, Entwickler.
    6. Förderung von bestehenden und neuen Informationstechnologien basierend auf offenen, vernetzten Systemen (Internet, Multimedia).
    7. Qualitätssicherung und Moderation von freier Software; Koordination von Forschungsprojekten.
  3. Zu den Aufgaben des Vereins zählen insbesondere:
    1. Information, Beratung und Betreuung von Mitgliedern über die Anwendung freier UN*X-Derivate und freier Software unter besonderer Beachtung von Technologieeinsatz, technischer Grundlagen, Trends und Förderung ihres Einsatzes in Unternehmen.
    2. Maßnahmen zur fachlichen Weiterbildung von EDV-Anwendern und beruflich mit EDV Befaßten unter besonderer Betonung der Technologien freier UN*X-Derivate.
    3. Mitwirkung und Unterstützung bei der Forschung zu Technologien im Rahmen freier UN*X-Derivate und freier Software.
    4. Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern und internationalen Vereinigungen und Gremien mit ähnlichen Zielsetzungen.

§4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Klubabend
  2. Die Erfassung eines Personenkreises von Gleichgesinnten

Die Absätze 311 erfolgen unter Bedachtnahme auf §3, Abs. 1 lit. b:

  1. Die Sammlung, Weiterleitung und Verbreitung einschlägiger Informationen über freie UN*X-Derivate und deren Technologien.
  2. Die Entsendung von Repräsentanten zu internationalen Fachveranstaltungen.
  3. Die Abhaltung von eigenen Seminaren und Veranstaltungen unter besonderer Beachtung von Herstellerneutralität und Offenheit zur Information von Anwendern freier UN*X-Derivate und berufliche Weiterbildung von mit solchen Systemen befaßten Interessenten.
  4. Die Herausgabe von eigenen Publikationen und die Verteilung von international verfügbaren Veröffentlichungen.
  5. Der Aufbau und Betrieb von Informationsstellen (insbesondere elektronischen Informationsdiensten wie Mailinglisten, WWW-Server, …) zum Austausch von Nachrichten über freie UN*X-Derivate.
  6. Die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Zusammenhang mit freien UN*X-Derivaten und Einbringung der verstärkten Berücksichtigung solcher Systeme in die schulische und universitäre Ausbildung.
  7. Die Sammlung und der Austausch von freier Software, insbesonders für freie UN*X-Derivate.
  8. Die Durchführung aller Aktivitäten, soweit sie zur Förderung freier UN*X-Derivate geeignet sind.
  9. Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des EDV-Einsatzes und der Anwendung geeigneter Technologien.

§5 Finanzielle Mittel

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden
  3. Subventionen

§6 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

  1. Ordentliches Mitglied kann jede physische Person sein, sofern sie die Vereinsziele bejaht.
  2. Förderndes Mitglied kann werden, wer einen von der Generalversammlung zu bestimmenden, jährlichen Mindestförderungsbeitrag leistet.
  3. Eine Aufnahme von Mitgliedern vor der konstituierenden Generalversammlung ist nicht vorgesehen.

§7 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Die Aufnahme in den Verein “Linux User Group Austria (LUGA)” erfolgt auf Grund eines schriftlichen oder mündlichen Beitrittsantrages an den Obmann oder den Obmann-Stellvertreter, der darüber unverzüglich dem Vorstand berichtet. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über das Betrittsansuchen.
  2. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitgliedschaftswerbers ohne Begründung ablehnen. Dagegen ist kein Rechtsmittel zulässig.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod eines Mitgliedes, sowie durch Auflösung des Vereines.

  1. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche oder mündliche Austrittserklärung erfolgen. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge verfallen an den Verein.
  2. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein “Linux User Group Austria (LUGA)” kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Verhalten des Mitgliedes gegeben ist, welches dem Ansehen des Vereines schadet oder den Vereinszielen entgegenwirkt.

§9 Rechte der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen. Weiters haben alle ordentlichen Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht bei der Generalversammlung und das uneingeschränkte Stimmrecht bei allfälligen Abstimmungen im Verein.
  2. Alle übrigen Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereines ohne Stimmrecht teilnehmen, Anträge einbringen und bei der Generalversammlung mit beratender Stimme fungieren. Durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes können den übrigen Mitgliedern alle Rechte von ordentlichen Mitgliedern eingeräumt werden.

§10 Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, die Statuten und Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes zu beachten, weiters die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge zu bezahlen.
    1. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, ruhen alle seine Rechte gegenüber dem Verein (Stimmrecht). Die Generalversammlung kann diesem Mitglied mit einfacher Mehrheit das Stimmrecht wiedergeben.
    2. Zahlt ein Mitglied, das mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist, trotz Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit den Ausschluß dieses Mitgliedes beschließen.
    3. Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn das ausgeschlossene Mitglied die ausständigen Beiträge bezahlt.
  2. Die fördernden Mitglieder sind zur Zahlung der von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge verpflichtet.
    1. Durch Nichtbezahlung endet die Mitgliedschaft sinngemäß wie nach den Bestimmungen des §10 Abs. 1 lit. b
  3. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Kostenersatz für die von ihnen geleisteten Tätigkeiten für den Verein oder für die von ihnen erbrachten Aufwendungen.

§11 Mitgliedschaftsnachweis

  1. Jedes ordentliche Mitglied bekommt einen Mitgliedsausweis (eventuell auf Zahlschein)

§12 Organe des Vereines

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsprüfung

§13 Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Wenn es die Führung der Vereinsgeschäfte verlangt, kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden. Diese muß einberufen werden, wenn dies die ordentliche Generalversammlung beschlossen hat, die Rechnungsprüfer dies beschließen (§18 Abs. 2), oder wenn diese von mindestens einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird.
  2. Die ordentliche wie die außerordentliche Generalversammlung ist so einzuberufen, daß die Einladungen mindestens drei Wochen vor dem Termin den Vereinsmitgliedern zukommen können. In der Einladung hat der Ort, der Zeitpunkt und die Tagesordnung aufzuscheinen. Anträge zur Generalversammlung müssen bis spätestens eine Woche vor der Tagung an der Anschrift des Vereines eingelangt sein.
  3. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist zum festgesetzten Zeitpunkt die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, ist nach Ablauf von einer halben Stunde die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie entscheidet — soferne die Statuten dies nicht anders bestimmen — mit einfacher Mehrheit.

§14 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgabengebiete überlassen:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
  2. Beschlußfassung über den Voranschlag
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeträge
  5. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
  6. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§15 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    1. Der Obmann
    2. Der Obmann-Stellvertreter
    3. Der Kassier
    4. Der Kassier-Stellvertreter
    5. Der Schriftführer
    6. Der Schriftführer-Stellvertreter
  2. Die Positionen der Stellvertreter müssen nicht besetzt werden.
  3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Anwesenheit eines Vorstandsmitgliedes ersetzt die nicht ordnungsgemäße Ladung.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann von den anderen Vorstandsmitgliedern ein Ersatzmitglied namhaft gemacht werden. Darüber ist die nachträgliche Genehmigung der Generalversammlung einzuholen.
  5. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
  6. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer ⅔ Mehrheit, soferne nichts anderes festgelegt ist (§7 Abs. 1, §8 Abs. 2, §9 Abs. 2, §10 Abs. 1 lit. b)
  7. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
  8. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand binnen einer Woche einzuberufen.
  9. Die Abstimmung im Vorstand ist mündlich vorzunehmen. Die Hälfte der Vorstandsmitglieder kann eine schriftliche Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
  10. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und vom Obmann zu unterfertigen ist. In das Protokoll dürfen alle ordentlichen Vereinsmitglieder Einsicht nehmen.

§16 Der Wirkungsbereich des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines. Insbesondere hat er zu besorgen:
    1. Aufstellung eines jährlichen Rechnungsabschlusses
    2. Erstellung eines jährlichen Budgets
    3. Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung
    4. Obsorge über den Vollzug der in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse.
    5. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
    6. Entscheidungen über alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat
    7. Erstellung einer Geschäftsordnung
    8. Laufende Geschäftsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens
  2. Der Vorstand ist mindestens alle drei Monate vom Obmann einzuberufen

§17 Wirkungsbereich der Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann (bzw. Obmann-Stellvertreter):
    1. Der Obmann (bzw. Obmann-Stellvertreter) vertritt den Verein nach außen und leitet die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen. Er ist berechtigt, in dringenden Fällen unter eigener Verantwortung Entscheidungen zu treffen. Diese sind dem Vorstand jedoch nachträglich zur Genehmigung vorzulegen.
    2. Der Obmann (bzw. Obmann-Stellvertreter) unterzeichnet alle Schriftstücke gemeinsam mit dem Schriftführer (bzw. Schriftführer-Stellvertreter). In Angelegenheiten der finanziellen Gebarung ist er bis zu einem von der Generalversammlung zu bestimmenden Betrag alleine zeichnungsberechtigt. Bei Beträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist er gemeinsam mit dem Kassier oder dem Kassier-Stellvertreter zeichnungsberechtigt.
  2. Der Kassier (bzw. Kassier-Stellvertreter): Ihm obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines. Er hat die Bücher ordentlich zu führen und sämtliche Belege zu sammeln. Er hat jährlich den Rechnungsprüfern den Rechnungsabschluß vorzulegen. In Angelegenheiten der finanziellen Gebarung ist er bis zu einem von der Generalversammlung zu bestimmenden Betrag alleine zeichnungsberechtigt. Bei Beträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist er gemeinsam mit dem Obmann oder dem Obmann-Stellvertreter zeichnungsberechtigt.
  3. Der Schriftführer (bzw. Schriftführer-Stellvertreter): Er hat den Schriftverkehr des Vereines zu besorgen und bei allen Sitzungen ordentliche Protokolle zu führen.
  4. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Kassiers oder des Schriftführers ihre Stellvertreter. Außerdem haben die Stellvertreter die Hauptamtsinhaber bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

§18 Die Rechnungsprüfung

  1. Die Rechnungsprüfer werden jährlich grundsätzlich von der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Können die Rechnungsprüfer bei der ordentlichen Generalversammlung nicht festgesetzt werden, werden sie bis spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung vom beschlußfähigen Vorstand mit ⅔-Mehrheit bestimmt und müssen von der ordentlichen Generalversammlung im nachhinein mit einfacher Mehrheit in ihrem Amt bestätigt werden.
  2. Die Rechnungsprüfung besteht aus drei Mitgliedern. Diese haben aus ihren Reihen einen Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit zu wählen. Ist dieser verhindert, führt das älteste Mitglied den Vorsitz. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Rechnungsprüfer dürfen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
  4. Die Rechnungsprüfer stellen die ordnungsgemäße Buchführung fest und genehmigen den Rechnungsabschluß. Sie haben dem Vorstand zu berichten.

§19 Schiedsgericht

Im Falle eines Streites unter den Mitgliedern ist ein Streitschlichtungsorgan zu bestellen. Zu diesem Anlaß werden von jedem Streitteil binnen zwei Wochen 2 Schiedsrichter dem Vorstand namhaft gemacht. Diese bestimmen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, der den Vorsitz zu übernehmen hat. Dieses so zusammengesetzte Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen eine solche Entscheidung ist die Anrufung der Generalversammlung als Berufungsinstanz zulässig.

§20 Kennzeichen des Vereines

Der Verein “Linux User Group Austria (LUGA)” verwendet zur optischen Kennzeichnung ein Vereinssymbol. Die nähere Bezeichnung erfolgt in der Geschäftsordnung.

§21 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereines “Linux User Group Austria (LUGA)” ist Wien.

§22 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann grundsätzlich nur in einer besonders dazu einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Zu einer solchen Versammlung müssen alle Mitglieder geladen werden. Ein Auflösungsbeschluß bedarf einer ⅔ Mehrheit.
  2. Die auflösende Generalversammlung hat über das Vereinsvermögen zu entscheiden. Wenn keine Gründe dagegen vorgebracht werden können, ist der Vorstand als Liquidator zu bestellen.
  3. Unter Berücksichtigung von §22, Abs. 2 fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks das vorhandene Vereinsvermögen einer Organisation, die den Bestimmungen des §34 ff der BAO entspricht, zu, mit der Auflage, dieses zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Technologien freier UN*X-Derivate oder freier Softwareprojekte zu verwenden.